Samstag, 22. September 2012

Artikel 3 Grundgesetz (GG) seit 1949

1994 (Verfassungsreform) / Aktuelle Fassung:

"Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist.
Interessierte können das Grundgesetz sowie das aktuelle Bundesrecht auf den Internetseiten des Bürgerservices „Gesetze im Internet“ des Bundesministerium der Justiz nachlesen. 

1949 (Urfassung):

"Art 3 
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Zur Entstehung des Gleichheitsgrundsatzes habe ich bereits Infos gepostet, die HIER hinterlegt sind.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands und der damaligen DDR im Jahr 1989 wurde eine Verfassungsreform angestrebt. Dazu wurde 1991 die sogenannte "Gemeinsame Verfassungskommission" gebildet, die entsprechende Änderungsvorschläge erarbeitete. Die Verfassungsreform wurde im Bundestag am 06.09.1994 verabschiedet. Das 42. Änderungsgesetz vom 27.10.1994 wurde am 03.11.1994 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 146) veröffentlicht und trat am 15.11.1994 in Kraft. 
Die Urfassung des Artikel 3 Absatz 1 GG blieb unverändert. Im zweiten Absatz wurde der Satz  
"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
hinzugefügt. Absatz 3 wurde um den Satz
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." 
ergänzt.

Mit Erweiterung des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG wurde verdeutlicht, dass die Gleichberechtigung sozusagen "Staatssache" wird. Der Gesetzgeber hat somit einen Verfassungsauftrag, die in Deutschland tatsächlich bestehenden Benachteiligungssituationen zu beseitigen.
Die genaue Begründung für die Hinzufügungen im Artikel 3 GG sind im Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 05.11.1993 in der Drucksache 12/1600 des Deutschen Bundestages
HIER (Seite 49 ff) nachzulesen.

Quellenverweis:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Aktuelle Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/1600

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